Sonderzahlungen

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Money, money, money - Doch Vorsicht, bei Sonderzahlungen lauert die Steuerfalle

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatslohn - über zusätzlichen Bezahlung freut sich natürlich jeder. Aber besonders bei Mini- und Studentenjobs sollte man darauf achten, dass man die Verdienstgrenze dadurch nicht überschreitet.

Alle Zahlungen, die nicht regelmäßig, sondern nur zu bestimmten Anlässen geleistet werden, sind so genannte Sonderzahlungen. Zu den Sonderzahlungen gehören daher Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder auch Bonuszahlungen.

Recht auf Sonderzahlungen?

Sonderzahlungen sind zwar rechtlich als ein Teil des Arbeitsentgeltes anzusehen, aber es handelt sich um freiwillige Leistungen durch den Arbeitgeber. Man kann sie also nicht einklagen, außer es besteht eine vertragliche Verpflichtung für den Arbeitgeber diese Zahlungen zu leisten.

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber seine Angestellten nicht ungleich behandeln. Wenn keine sachlichen Gründe vorliegen, darf er nicht einem Arbeitnehmer eine Sonderleistung zukommen lassen und sie einem anderen verwehren. Unter diesen Umständen kann ein Anspruch auf Sonderzahlungen durch den Arbeitnehmer eingeklagt werden. Es ist dem Arbeitgeber jedoch nicht verboten einen einzelnen Arbeitnehmer besser zu stellen. Es ist ihm erlaubt, mit einzelnen Arbeitnehmern höhere Sonderzahlungen zu vereinbaren.

Was gehört zu den Sonderzahlungen?

Die Höhe und die Bezeichnung für Sonderzahlungen variiert von Betrieb zu Betrieb. Bekannte Namen, die meist einmal jährlich, manchmal auch zweimal im Jahr, ausgezahlt werden, sind zum Beispiel: 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld oder Treueprämie. In einigen Betrieben wird die Höhe der Sonderzahlungen jährlich neu festgesetzt.

Was versteht man unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt?

Der Freiwilligkeitsvorbehalt gilt nur in Bezug auf Sonderzahlungen mit einem honorierenden Charakter. Wenn Sonderzahlungen geleistet werden, um besonders fleißige oder engagierte Arbeitnehmer zu belohnen, dann kann der Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag festlegen. Damit hat der Arbeitnehmer kein Recht auf diese Zahlung. Der Arbeitnehmer behält sich mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt das Recht vor die Höhe der Sonderzahlungen jedes Jahr aufs Neue festzulegen. Er kann entscheiden, ob und wem er diese Zahlungen zukommen lässt. Auch mehrmalig ausgezahlte Sonderzahlungen begründen kein Recht auf die Sonderzahlung. In der Wirtschaftkrise ist der Freiwilligkeitsvorbehalt eine beliebte Möglichkeit bei Arbeitgebern die Auszahlung der Sonderzahlungen zu umgehen.

Anders verhält es sich, wenn sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält die Gratifikationszusage einseitig abzuändern. Ein solcher Vorbehalt ist rechtlich nicht zulässig und der Arbeitnehmer kann mit Erfolg dagegen vorgehen. Also lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag sehr gründlich durch bevor Sie ihn unterschreiben.

Drei verschiedene Arten von Sonderzahlungen

Wichtig für die Unterscheidung der Sonderzahlungen ist der Zweck, der mit der Zahlung verfolgt wird. Je nachdem, welche Art von Sonderzahlung erfolgt, wird sie rechtlich anders bewertet. Es gibt drei verschiedene Arten von Sonderzahlungen: 1. Belohnung für die Betriebstreue des Mitarbeiters, 2. Belohnung für die Arbeitsleistung und 3. Ein Mischverhältnis aus beiden Arten.

Wird eine Sonderzahlung für die Betriebstreue eines Mitarbeiters gezahlt, so hat ein Arbeitnehmer, der vorzeitig aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, keinen Anspruch auf die Leistung. Anders verhält es sich jedoch, wenn es sich um eine Sonderzahlung für die Arbeitsleistung handelt. In diesem Falle besitzt der Arbeitnehmer anteilig einen Anspruch auf diese Leistung.

Steuern und Sonderzahlungen

Sonderzahlungen werden rechtlich zum Arbeitsentgelt gezählt und sind damit sozialversicherungspflichtig. Gerade bei Nebenjobs und Studentenjobs sollte das beachtet werden. Am besten ist es, wenn man sich vor Antritt der Beschäftigung nach Sonderzahlungen und deren Höhe erkundigt. Studenten, Arbeitslose, Rentner und andere Arbeitnehmer-Gruppen haben häufig Einkommensgrenzen zu beachten. Wenn diese überschritten werden, dann müssen entweder Nachzahlungen geleistet werden oder Leistungen werden gestrichen. Hierbei gilt, dass die einmalige Sonderzahlung nicht für einen Monat angerechnet wird, sondern für das komplette Kalenderjahr. Wenn man das beachtet, dann kann man jeden Monat etwas weniger arbeiten und hat dann nach der einmaligen Sonderzahlung keine Konsequenzen zu befürchten.

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