Ein Euro Job
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Ein-Euro-Job - Maßnahme gegen LangzeitarbeitslosigkeitDie „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“, besser bekannt als Ein-Euro-Job, ist eine Maßnahme der Bundesregierung zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit. Doch was genau verbirgt sich eigentlich dahinter? |
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Die offizielle Bezeichnung für diesen Job ist „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsgelegenheit für Empfänger des Arbeitslosengeldes II. Manchmal sind von dieser Maßnahme auch Empfänger des Arbeitslosengeldes I betroffen. Meist umfassen die Maßnahmen einen Zeitraum von 2-4 Wochen. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, mit einem 1-Euro-Job Langzeitarbeitslose wieder an den Arbeitsalltag oder überhaupt an einen strukturierten Tagesablauf zu gewöhnen.
Bezahlung
Der Name 1-Euro-Job kann irreführend sein. Der Arbeitslose, der an einer solchen Maßnahme teilnimmt, erhält zusätzlich zum Arbeitslosengeld II die Mehraufwandsentschädigung. Der Mehraufwand, der durch die Ausübung eines 1-Euro-Jobs entsteht, wird durch 1,00 € bis 2,50 € pro Stunde entschädigt. Der Vorteil an einem solchen 1-Euro-Job besteht darin, dass das Einkommen aus diesem Job nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Da es sich nicht um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt, wird der Verdienst auch nicht als richtiges Einkommen betrachtet.
Muss ich einen Ein-Euro-Job annehmen?
Empfänger des Arbeitslosengeldes II sind grundsätzlich dazu verpflichtet einen 1-Euro-Job anzunehmen. Ablehnen kann man einen solchen Job nur, wenn er nicht zumutbar ist. Als zumutbar gilt allerdings jede legale und nicht sittenwidrige Arbeit. Wer seine Arbeit ohne Angabe eines Grundes einfach nicht antritt, dem können bis zu 30 % seines Arbeitslosengeldes gekürzt werden. Ist der Bezieher des Arbeitslosengeldes II nicht älter als 25 Jahre, kann ihm die Zahlung komplett gestrichen werden. Das Amt zahlt in diesem Falle lediglich die Miete und gibt Lebensmittelgutscheine an den Arbeitslosen aus.
Zumutbarkeit nach §10 des SGB II
Im Anschluss folgt ein Auszug aus dem SGB II. Hier ist genau geklärt, unter welchen Umständen ein 1-Euro-Job als zumutbar anzusehen ist.
(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1. er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Kritik am Ein-Euro-Job
Arbeitslose, die einem 1-Euro-Job nachgehen, gelten vor dem Gesetz nicht als arbeitslos und tauchen dementsprechend auch nicht in der Arbeitslosenstatistik auf. Kritiker behaupten, dass mit den 1-Euro-Jobs Statistiken geschönt werden sollen.
Dass der 1-Euro-Job angeblich reguläre Arbeitsplätze verdrängt, ist ein häufig geäußerter Kritikpunkt. Es wird mehr Arbeit gefordert, von der der Arbeitnehmer eigenständig leben kann. Ein 1-Euro-Job gilt als eine minderwertige und schutzlose Form der Beschäftigung, als ein erzwungenes Arbeitsverhältnis. Häufig wird berichtet, dass Menschen, die an solchen Maßnahmen wie dem 1-Euro-Job teilnehmen, sehr herablassend behandelt werden.





