Hauptjob & Nebenjob?

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Kann mein Chef mir verbieten einen Nebenjob aufzunehmen?

Eher ungewöhnlich, dass der Chef Ihnen mehr Arbeit verbietet. Wenn Sie neben Ihrem Hauptjob einen Nebenjob ergreifen wollen, dann kann Ihnen aber genau das passieren. Manchmal verbietet der Chef den Nebenjob zu Recht.

In vielen Arbeitsverträgen gibt es eine Klausel, in der dem Arbeitnehmer die Aufnahme eines Nebenjobs untersagt wird. Grundsätzlich darf aber jeder frei einem Nebenjob nachgehen.

Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen, die Sie beachten sollten:

  • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst dürfen oft keinem Nebenjob nachgehen, da sie verpflichtet sind, sich in ihrer Freizeit zu erholen und für ihre Haupttätigkeit zu regenerieren.
  • Der Arbeitgeber hat das Recht, Ihnen einen Nebenjob zu untersagen, wenn Sie für die Konkurrenz arbeiten.
  • Wenn Ihr Nebenjob so anstrengend oder zeitaufwendig ist, dass Sie sich für Ihren Hauptjob nicht ausreichend regenerieren können, kann der Arbeitgeber einschreiten.
  • Wenn die Arbeitszeiten Ihres Nebenjobs mit den Arbeitszeiten Ihres Hauptjobs kollidieren, dann müssen Sie auf den Nebenverdienst selbstverständlich verzichten.
  • Das Arbeitszeitgesetz besagt, dass Sie pro Werktag nicht mehr als 8-10 Stunden arbeiten dürfen. Eine entsprechende Zeit muss Ihnen zur Erholung und Regeneration zur Verfügung stehen.
  • Im Urlaub sollen Sie sich erholen und keinem Nebenjob nachgehen. Ausnahmen bilden Nebenjobs, die nachweislich einen erholsamen Charakter besitzen.
  • Wenn Sie sich bei Ihrem Hauptjob krank gemeldet haben und stattdessen für Ihren Nebenjob tätig sind, kann das zu einer Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen.
  • Auch für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit oder Altersteilzeit befinden, gelten besondere Bestimmungen. Sie sollten sich mit Ihrem Arbeitgeber absprechen.

Nur wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel anführen kann, dass Ihr Nebenjob Sie von der zufriedenstellenden Erledigung Ihres Hauptjobs abhält, darf er Ihnen diesen untersagen. Ansonsten hat er Ihren Wunsch zu respektieren.

Die Auskunftspflicht

Es gibt eine Auskunftspflicht dem Arbeitgeber gegenüber. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber mitteilen, wenn Sie in Ihrer Freizeit einem Nebenjob nachgehen, und zwar vor Antritt des Nebenjobs. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen den Nebenjob untersagen, können Sie Ihr Recht auf einen Nebenjob einklagen. Klauseln im Arbeitsvertrag, die grundsätzlich die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung untersagen, sind meist nicht zulässig. Seit 1997 gilt übrigens, dass Sie Ihrem Arbeitgeber nur dann Mitteilung von einer Nebenbeschäftigung machen müssen, wenn Sie sehr viel Zeit dafür aufwenden möchten, oder wenn Sie vorhaben in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber zu treten. Also eigentlich nur in Fällen, in denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen den Job untersagen wird. Für ein freundliches und respektvolles Miteinander ist es jedoch besser, Nebenbeschäftigungen grundsätzlich mitzuteilen. Im Zweifelsfall befinden Sie sich dann auf der sicheren Seite und in den meisten Fällen muss Ihr Chef den Nebenjob sowieso genehmigen. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst dagegen müssen sich immer an die Auskunftspflicht halten. Wenn Sie Ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, führt das zu einer Abmahnung. Erst wenn Sie auch weiter einem nicht genehmigten Nebenjob nachgehen oder Ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist, hat Ihr Chef das Recht Ihnen zu kündigen.

Genehmigungsfreie Nebenjobs

Es gibt aber auch Nebenjobs, die keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber bedürfen. Die folgenden Tätigkeiten können Sie jederzeit ausführen:

  • Unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten (mit Ausnahmen: Sie dürfen auch hier nicht so viele Stunden mit der Arbeit beschäftigt sein, dass Ihre Arbeitskraft für Ihren Hauptjob eingeschränkt wird.)
  • Die Verwaltung eines eigenen Vermögens
  • Schriftstellerische, wissenschaftlich oder künstlerische Arbeiten oder auch Vortragstätigkeiten
  • Selbstständige Gutachtertätigkeiten durch Lehrer oder Beamte
  • Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen oder in Selbsthilfeeinrichtungen